Workshop AGB
RRC Rubber-Ducks e. V. – Allgemeine Geschäftsbedingungen (Gültig ab 2023)
Geltungsbereich und Kenntnisnahme
Diese AGB gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem RRC Rubber-Ducks Feldkirchen-Straubing e.V. nachfolgend „Veranstalter“ genannt, und allen Bestellern, Teilnehmern und Gästen des 40 Jahre Rubber-Ducks Workshops inkl. Abendveranstaltung. Die AGB gelten für jeden Teilnehmer und jeden Gast unabhängig davon, ob der Teilnehmer bzw. Gast seine Anmeldung selbst oder über eine Bestellperson in seinem Auftrag abgewickelt hat. Es gilt die Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bestellung. Die AGB sind den Bestellern, Teilnehmern und Gästen jederzeit im Internet zugänglich www.rubber-ducks.net.
Besteller erkennen mit Abschluss ihrer Bestellung die AGB für sich und die in ihrer Bestellung angemeldeten Teilnehmer bzw. Gäste an. Der Besteller hat die Informationspflicht gegenüber allen in seiner Bestellung abgewickelten Teilnehmern bzw. Gästen.
Bestellung und Bezahlung
Eine Bestellung wird durch das Anlegen einer Onlinebestellung über das Rubber-Ducks Online Formular ausgelöst und mit ihrem Abschließen rechtskräftig. Nach Eingang der Online-Bestellung/Anmeldung beim Veranstalter erhält der Besteller per E-Mail zunächst eine
Bestellbestätigung mit allen Bestellungsdetails. Nach Überprüfung der Platz-Verfügbarkeit durch den Veranstalter erhält der Besteller dann entweder eine Reservierungsbestätigung mit
Zahlungsaufforderung oder den Hinweis, dass sich seine Bestellung derzeit auf einer Warteliste befindet, oder eine Absage. Erst mit dem Erhalt der Reservierungsbestätigung erfolgt die Annahme des Teilnahmeangebots. Der Besteller hat die Informationspflicht gegenüber allen in seiner Bestellung angemeldeten Teilnehmern bzw. Gästen.
Der Zahlungsaufforderung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Reservierungsbestätigung durch den Besteller nachzukommen. Bei Spätanmeldungen ist der Zahlungsaufforderung bis zum vom Veranstalter genannten Zeitpunkt nachzukommen. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das Konto des Veranstalters zu transferieren.
Bei fehlendem oder unvollständigem Zahlungseingang nach Verstreichen der genannten Frist wird die zugrundeliegende Bestellung ungültig. Die Platzreservierung wird aufgehoben, der Besteller hat keinen Anspruch mehr auf gebuchte, aber nicht fristgemäß oder nicht vollständig bezahlte Kursplätze sowie Eintritt zu Abendveranstaltungen.
Eingegangene unvollständige Zahlbeträge werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 25,- € zurückerstattet.
Die Bezahlung aller Teilnahmegebühren und Eintrittspreise erfolgt durch Überweisung durch den Besteller auf das Konto des RRC Rubber-Ducks Feldkirchen-Straubing e.V. Alle Transaktionsgebühren werden grundsätzlich vom Besteller getragen. Dies gilt auch für Auslandsüberweisungen.
Überweisungen in der SEPA-Zone sind nach den Richtlinien von SEPA abzuwickeln.
In Ausnahmefällen, die vom Veranstalter zu genehmigen sind, sind Anmeldungen bei/nach Veranstaltungsbeginn direkt am Veranstaltungsort möglich. Jede Anmeldung bedarf der Schriftform. Die Bezahlung hat in solchen Fällen direkt bei der Anmeldung in bar zu erfolgen.
Buchungsbestätigung
Nach Zahlungseingang, versendet der Veranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung. Bei Spätanmeldungen wird die Buchungsbestätigung spätestens am Tag vor Veranstaltungsbeginn an den Besteller geschickt.
Die Buchungsbestätigung ist beim Check-In bzw. beim Einlass zur Abendveranstaltung vorzulegen und gegen den/die Teilnehmerausweis(e) bzw. das Eintritts-Armband einzulösen.
Falls erforderlich: Darüber hinaus sind im Rahmen der Covid-19 Prävention entsprechende Impf-/Genesungs-/Testnachweise vorzuhalten.
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass jeder über seine Bestellung abgewickelte Teilnehmer am Workshop und/oder bei Einlass zur Abendveranstaltung seine Buchung durch Vorlage einer Kopie der Buchungsbestätigung nachweisen kann.
Kursangebot
Der Veranstalter legt das Kursangebot fest. Im Hinblick auf die Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit der Kurse legt der Veranstalter Kurszugangsbeschränkungen (z.B. Mindest- und Höchst-Teilnehmerzahlen für die Kursgruppen oder Beschränkungen hinsichtlich tänzerischer Vorkenntnisse der Teilnehmer) fest, die für alle Teilnehmer verbindlich gelten.
Der Veranstalter behält sich vor, das Kursangebot zu ändern. Dies kann z.B. aufgrund des
Füllungsgrades der Kurse oder aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls eines Trainers nötig werden. Der Veranstalter wird Änderungen des Kursangebotes unverzüglich durch Aktualisierung der Informationen auf der Webseite veröffentlichen.
Sollte die Teilnahme an einem bereits gebuchten Kurs aufgrund einer Änderung des Kursangebotes (z.B. wegen Nicht-Zustande-Kommens dieses Kurses) nicht möglich sein, behält der Veranstalter sich vor, bestellte und bezahlte Teilnahmen auf andere Kurse umzubuchen oder bei fehlendem
Zahlungseingang abzusagen. Im Falle der durch den Veranstalter erfolgten Umbuchung kann der Teilnehmer vom Teilnahmevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu erklären. Der Teilnehmer erhält seinen Teilnahmebeitrag unverzüglich ohne Abzug von Kosten zurückerstattet.
Im Falle einer Umbuchung oder Absage werden keine Auslagen des Teilnehmers (z.B. Reisekosten) ersetzt.
Abendprogramm
Der Veranstalter behält sich vor, das Programm der Abendveranstaltung zu ändern, was z.B. aufgrund der kurzfristigen Absage von Musikern oder DJs nötig werden kann. Im Falle einer Programmänderung haben Teilnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Eintrittsgeldes.
Bestellte und bezahlte Eintrittskarten werden vom Veranstalter nicht zurückgenommen, das Eintrittsgeld wird nicht erstattet.
Der Zutritt zur Abendveranstaltung ist nur nach Bezahlung des Eintrittsgeldes bzw. nach Vorlage der Buchungsbestätigung oder eines gültigen Veranstaltungsausweises möglich.
Die Hausordnung gilt verbindlich für alle Gäste der Rubber-Ducks Abendveranstaltung. Bei groben Verstößen gegen die Hausordnung hat der Veranstalter das Recht, Hausverbot zu erteilen.
Gruppen des Rubber-Ducks Workshops
Die Anmeldung zu den Kursen des Rubber-Ducks Workshops ist in den hier genannten und im folgenden Text dargestellten und zu den dort genannten Bedingungen möglich:
- Gruppe 1 – Hobby 1: Just for fun, wir fühlen uns bei gemütlichem Tempo wohl.
- Gruppe 2 – Hobby 2: wir wollen mehr und geben mal so richtig Gas.
- Gruppe 3 – Boogie Kids/Teens: wir sind neugierig und haben bereits Grundkenntnisse
Folgende Bedingungen gelten für alle hier genannten Gruppen:
Es ist nur eine paarweise Anmeldung zum Workshop möglich.
Zu 3.: Boogie Kids und Teens
Der Boogie Kids und Teens Tarif gilt für Kinder und Jugendliche bis einschl. 16 Jahren bei Anmeldungen.
Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist nur unter der Voraussetzung des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten möglich. Dies ist beim Check-In durch die Vorlage einer von den Erziehungsberechtigten ausgestellten schriftlichen Einverständniserklärung nachzuweisen. Bei Aufforderung ist das Alter eines Teilnehmers durch Vorzeigen seines amtlichen Ausweises beim Check-In nachzuweisen.
Tickets Abendveranstaltung
Tickets für die Abendveranstaltung können über eine eigene Bestellung abgewickelt werden, nur wenige Plätze vorhanden.
Bei Buchung in den Gruppen 1, 2 und 3 ist die Abendveranstaltung inklusive.
Bestellte und bezahlte Eintrittskarten werden vom Veranstalter nicht zurückgenommen, das Eintrittsgeld wird nicht erstattet.
Die Buchungsbestätigung ist beim Einlass zur Abendveranstaltung vorzuzeigen und gegen das Eintrittsarmband einzulösen. Im Falle des getrennten Eintritts von über dieselbe Bestellung abgewickelten Teilnehmern ist der Besteller dazu verpflichtet, allen über seine Bestellung abgewickelten Teilnehmern eine Kopie der Buchungsbestätigung zukommen zu lassen.
Übertragung einer Teilnahmeberechtigung und Stornierung
Es ist möglich, eine Teilnahmeberechtigung auf eine andere Person zu übertragen. Jede Übertragung einer Teilnahmeberechtigung ist vom Veranstalter zu genehmigen und schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. Um die damit verbundene Finanzabwicklung kümmert sich der Besteller.
Stornierungen sind grundsätzlich nur schriftlich oder per E-Mail und bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich und werden nur gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € pro zurückgetretene Teilnehmer durchgeführt. Die Vorauszahlung wird dann abzüglich der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
Hausordnung und Hygienekonzept
Mit der Entgegennahme des Veranstaltungsausweises (Teilnehmerausweis für Kursteilnehmer bzw. Gastausweis bzw. Eintrittskarte / Eintrittsstempel / Armbändchen für den Zutritt zu
Abendveranstaltung) erkennt der Teilnehmer die Hausordnung und das Hygienekonzept für den Veranstaltungsort und die Veranstaltung an. Sie werden ab Anmeldebeginn auf unserer Webseite www.rubber-ducks.net veröffentlicht und sind während der gesamten Dauer der Veranstaltung einsehbar. Die Hausordnung und Hygienekonzept gelten verbindlich für alle Teilnehmer und Gäste der Rubber-Ducks-Kurse und Abendveranstaltung. Bei Verstößen, gegen die diese Ordnungen, hat der Veranstalter das Recht Hausverbot zu erteilen.
Zur Hausordnung gehört die Nachweispflicht, das heißt ohne Veranstaltungsausweis, Armband ist eine Teilnahme an den Kursen bzw. Abendveranstaltung nicht möglich. Für die sachgemäße Aufbewahrung und Sichtbarmachung des Teilnehmernachweises während der gesamten gebuchten Veranstaltung sind die Teilnehmer selbst verantwortlich. Sobald ein Ausweis/Armband verloren wurde, verliert er seine Gültigkeit. Der Verlust des Teilnehmernachweises ist dem Veranstalter umgehend zu melden und nach Überprüfung der Rechtsgültigkeit der Anmeldung des Teilnehmers durch die Vertretung des Veranstalters vor Ort durch einen neuen Nachweis zu ersetzen.
Unfall
Die Teilnahme an Kursen und der Abendveranstaltung erfolgt generell auf eigene Gefahr und Haftung. Für eventuelle Verletzungen oder Schäden haftet ausschließlich der Teilnehmer selbst. Der Veranstalter haftet für durch seine Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Privateigentum des Teilnehmers
Der RRC Rubber-Ducks Feldkirchen-Straubing e.V. haftet nicht bei Verlust von Privateigentum des Teilnehmers. Verlorene bzw. liegengelassene Privatsachen werden nach dem Workshop entsorgt.
Film- und Fotoaufnahmen, Urheberrecht
Der Veranstalter weist darauf hin, dass im Rahmen der Veranstaltung fotografiert und gefilmt wird. Filme und Fotos aller anwesenden Personen (Teilnehmer, Trainer und Gäste) oder Ausschnitte, Zusammenschnitte, etc. können durch den Veranstalter veröffentlicht werden. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer/Gast ausdrücklich mit der für ihn entgeltlosen Veröffentlichung der von ihm gemachten Fotos und Filmaufnahmen durch den Veranstalter einverstanden.
Teilnehmer dürfen während der Veranstaltung Aufnahmen von den Workshop-Kursen ausschließlich zu privaten Zwecken und nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Trainer am Ende einer Kurseinheit machen.
Datenschutz
Informationen, die wir von Bestellern, Teilnehmern und Gästen schriftlich oder elektronisch bekommen, nutzen wir ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Alle persönlichen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nach der Veranstaltung wieder gelöscht.
Absage der Veranstaltung
Der Veranstalter ist im Falle der Absage der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht verpflichtet, Auslagen in jeglicher Form zu erstatten oder zu ersetzen.
Zuständiges Gericht
Für Klagen gegen den Veranstalter bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Veranstalters.
Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
BENUTZUNGSORDNUNG
Schule und Sporthalle Rain
Allgemeine Bedingungen
§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung
Der Schulverband Rain betreibt eine Schulturnhalle (Halle 3) und eine Doppelschulsport- und Mehrzweckhalle (Halle 1 und Halle 2) – in der Benutzungsordnung als „Sportanlage“ bezeichnet – als öffentliche Einrichtung, die während der Öffnungszeiten nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden können.
§ 2 Verbindlichkeit der Satzung
- Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Sportanlage. Die Beachtung der Satzung liegt daher im Interesse aller Benutzer der Sportanlage.
- Die Satzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit der Nutzung der Sportanlage unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Satzungen, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonal.
§ 3 Überlassung
- Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benützer die Sportanlage für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
- Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen (II. Teil der Benutzungssatzung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Benutzungssatzung) zu beachten.
§ 4 Benützungsgenehmigung
- Die Genehmigung für die Benützung der Sportanlage wird vom Schulverband Rain in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist mit Benennung einer für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Person schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, welche die Sportanlagen bzw. die Hallen zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Falls keine Angabe zur verantwortlichen Person erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.
- Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Sportanlagenbenutzungsordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.
- Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände, bzw. Veranstalter bevorzugt behandelt wobei sich „örtlich“ auf die Gemeinden Aholfing, Atting und Rain bezieht. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden eingetragene Sportvereine bevorzugt berücksichtigt.
- Einer Gruppe kann die Benützungserlaubnis entzogen werden, wenn die Übungsstunden länger als 4 Wochen von weniger als 10 Personen besucht werden.
- Sämtliche Benützer (Schulen, Vereine, Veranstalter und Besucher) der Sportanlage sind verpflichtet, die Sportanlage mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt, schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 5 Haftung des Benutzers
- Der Schulverband haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter entstehen.
- Für sonstige Schadensfälle persönlicher oder sachlicher Art (Unfälle, Diebstähle u. a.) wird keine Haftung übernommen, ausgenommen die gesetzlichen Haftungen, die dem Schulverband aus dem Besitz und der Unterhaltung der Sportanlage erwachsen können.
- Der Schulverband wird Schäden, soweit diese durch die Sportanlagenbenutzer nicht beseitigt werden, auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben.
- Für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahl, Einbruch oder Beschädigung übernimmt der Schulverband keine Haftung.
- Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem Schulverband und dem Leiter der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen mitgeteilt werden.
§ 6 Versicherungspflicht
Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist dem Schulverband auf Verlangen nachzuweisen.
§ 7 Hausrecht
Das Hausrecht übt der Schulverband oder die von ihm beauftragten Personen aus. Der Beauftragte des Schulverbandes ist berechtigt, Benützer der Halle, die dieser Satzung zuwiderhandeln, aus der Sportanlage zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter des Schulverbandes oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen.
§ 8 Verstöße
Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der Sportanlage und der Außenanlage ausgeschlossen werden.
§ 9 Schlüsselausgabe
Es werden in der Regel keine Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben.
§ 10 Notausgänge
Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind.
§ 11 Schadensvorsorge, Mängelanzeige
- Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benützung der Sportanlage vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage und Sportgeräte zu überzeugen.
- Die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich dem Schulverband oder dem Leiter der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister gemeldet werden um die Schäden in einem Schadensbuch einzutragen.
II Bestimmungen für Veranstaltungen
§ 12 Ordnungspersonal
- Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss stehts ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Das Ordnungspersonal hat sich beim Hausmeister über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.
- Im Interesse der Sicherheit der Besucher kann der Schulverband– soweit dies als erforderlich betrachtet wird – anordnen, dass zur Erhaltung des Feuerschutzes eine Feuerwache zu stellen ist.
§ 13 Bestuhlungsplan und Sportbodenschutz
(1)Das Aufstellen der Stühle und Tische hat entsprechend der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen.
- Frühzeitig vor einer Veranstaltung ist, zum Schutz des Sportbodens, der zur Verfügung gestellte Hallenboden auszulegen und unmittelbar nach der Veranstaltung, gereinigt, abzubauen.
§ 14 Eintrittsgelder
Eintrittsgelder dürfen durch den Veranstalter kassiert werden.
§ 15 Dekoration
Für das Anbringen von Dekorationen und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die
Bühne, dass
- Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen müssen,
- Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen.
Hallenteile, dass
- Zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf,
- Hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss,
- Natürliche Laub- und Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,
- Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden dürfen,
- Zur Befestigung keine Nägel, Schrauben oder ähnliches verwendet werden darf. Befestigungen dürfen nur mit Bändern oder Schnüren erfolgen, die keine bleibenden Schäden bzw. Farb- oder Kleberückstände hinterlassen.
§ 16 offenes Feuer
Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht ist untersagt.
§ 17 Wirtschaftliche Tätigkeit
- Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis des Schulverbandes zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind.
- Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit dem Schulverband abzusprechen.
§ 18 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung
Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hausmeister die Bedienung vornehmen.
§ 19 Reinigung der Halle
- Die Reinigung der Sportanlage übernimmt grundsätzlich der Schulverband.
- Nach dem Abschluss von gesellschaftlichen Veranstaltungen hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die benutzten Räume besenrein verlassen werden. Vom Veranstalter ist die Halle so zu verlassen, dass sie am nächsten Schultag, zwei Stunden vor Schulbeginn ungehindert gereinigt werden kann. Dazu ist es erforderlich dass insbesondere die Stühle und Tische sowie die Dekoration sofort nach Ende der Veranstaltung vom Veranstalter bzw. dessen beauftragten Personen auf- und weggeräumt werden.
- Die Kosten für die Reinigung hat der Veranstalter zu übernehmen.
III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb
§ 20 Leitung der Übungsstunden
- Die Benutzung der Sportanlage ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines für geeignet befundenen Übungsleiters, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet.
- Die Namen der Übungsleiter sind dem Schulverband mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.
- Die Lehrkraft oder der Übungsleiter hat als erster die Anlage zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte, der Nebenräume und Flure überzeugt hat.
- Der Übungsleiter ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.
§ 21 Benutzungszeiten
- Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die belegte Sporthalle pünktlich und aufgeräumt verlassen wird.
- Sollte ein Benützer die Halle nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister mitzuteilen, da die Halle sonst als belegt gilt und berechnet wird.
- Bei Einzelveranstaltungen (wie z.B. Vereinsjahresfesten u.dgl.) die im Regelfall am Wochenende stattfinden müssen die Benutzer, welche die Halle regelmäßig nutzen auf die Belange dieser Einzelveranstaltungen Rücksicht nehmen. Die regelmäßigen Benutzer müssen an diesen Tagen zugunsten der Einzelveranstaltung vom Hallennutzungsrecht zurücktreten. Den Veranstaltern ist vor allem ab Freitag Mittag ausreichend Gelegenheit zum Aufbau zu geben. Die Veranstalter müssen die Halle bis zwei Stunden vor Beginn des nächsten Schulturnunterrichts wieder geräumt haben.
§ 22 Betreten der Sportanlage
- Die Sporthalle darf nur über den Schmutzgang und über die Umkleideräume begangen werden. Vor dem Betreten der Umkleideräume sind die Straßenschuhe gründlich zu reinigen.
- Eine Ausnahme ist für den Fall möglich, dass die Sportanlagen für andere Zwecke benutzt werden, bei denen der Zugang nicht über die Umkleideräume erfolgen darf.
§ 23 Sportkleidung
- Die Sportanlage darf nur in Sportkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Sportschuhe, die auch als Straßenschuhe benützt werden, dürfen in der Sportanlage nicht getragen werden. Tennisschuhe, die auf roten Sandplätzen Verwendung finden, dürfen in den Sporthallen nicht getragen werden, da die Rückstände von kleinen Sandkörnern aus der Sohle nicht mehr ganz entfernt werden können. Turnschuhe dürfen weder Stollen noch Erhöhungen und keine schwarzen oder abfärbenden Sohlen haben.
- Die Übungsleiter sind für das Tragen von einwandfreier Sportkleidung und Sportschuhen durch die Übenden verantwortlich.
§ 24 Umkleideräume / Duschen
- Die Sportkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen.
- Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainings- bzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden.
- Bei Benutzung der entsprechenden Anlagen nach den Übungsstunden hat Disziplin und Sparsamkeit zu herrschen. Nach dem Waschen oder Brausen sind die Wasserleitungshähne – soweit notwendig – abzusperren. Die Umkleideräume dürfen nur mit abgetrocknetem Körper wieder betreten werden.
§ 25 Benutzung der Sportgeräte / Sporthallen
- Die Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen entsprechend den Markierungen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird. Bälle und Kleingeräte, die in den Schränken lagern, sind vor jeder Übungsstunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
- Sportmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen!), wobei das Absitzen, Aufsteigen oder Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. Die matten dürfen auf keinen Fall geknickt werden.
- Grundsätzlich gilt für die gesamte Sportanlage ein Alkohol- und Rauchverbot.
- Sportgeräte werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. In Ausnahmefällen ist vorher die Zustimmung des Schulverbandes einzuholen. Für ausgeliehene Sportgeräte ist ein Entleihschein auszufüllen und beim Hausmeister zu hinterlegen.
- Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte bedarf der Genehmigung des Schulverbandes.
- Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harze u. ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.
- Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.
- Bei Benützung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.
- Der jeweilige Übungsleiter der letzten Turngruppe hat dafür zu sorgen, dass in der Sportanlage, sowie Nebenräumen, die Beleuchtung abgedreht wird.
§ 26 Ballspiele
- Die in der Sportanlage üblichen Ballspiele, insbesondere Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden.
- In den Sporthallen ist das Fußballspielen nur gestattet, wenn spezielle Hallenfußbälle verwendet werden.
- Die in der Sporthalle verwendeten Bälle dürfen weder dem Spielbetrieb im Freien dienen, noch eingefettet werden.
§ 27 Außensportanlage
Die Außensportanlage darf nur mit stollenlosen Sportschuhen betreten werden. Eigenmächtiges Befahren mit Rädern, Mofas, Mopeds oder Pkw ist verboten.
§ 28 Veranstaltungen
Wettkämpfe und Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Schulverbandes durchgeführt werden.
Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Sie ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung beim Schulverband einzuholen.
§ 29 Sonstiges
- Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern u. a., ist weder in den Sporthallen, noch in den Nebenräumen erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
- Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau zu beachten.
IV. Benützungsgebühren
§ 30 Gebührenpflicht
Soweit für die Benützung der Sportanlage Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach den Bestimmungen der Gebührensatzung.
V. Schlussvorschriften
§ 31 Schlussbestimmung
Die Vorsitzenden der Vereine, welche die Sportanlage benutzen, verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Sportanlagen-Benützungsordnung zu unterrichten.
- Der Schulverband kann von der Sportanlagen-Benutzungsordnung im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Eine Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuholen.
- Der Schulverband behält sich die Entscheidung über die Benutzung der Sportanlage für andere als schulische, kulturelle. Gesellschaftliche , sportliche und politische Veranstaltungen vor.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rain, den 28.05.2004